Home Was ist Mediation? Eignung und Eignungsgrenzen
Eignung und Eignungsgrenzen PDF Drucken E-Mail
Mediation ersetzt nicht herkömmliche traditionelle Verfahren, namentlich das gerichtliche Verfahren. Es tritt als komplementäres Verfahren hinzu. Zu befragen sind also Geeignetheitskriterien, nach denen die Fälle dem einen oder anderen System je nach seiner Eignung („prozeduralen Kompetenz“) zugeordnet werden können. Hierbei gibt es naturgemäß Grauzonen.

Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, in Sonderheit also Mediation und Cooperative Praxis, sind besonders dann geeignet:

  • wenn nicht vergangenheitsbezogene Rechtsansprüche im Vordergrund stehen, sondern Zukunftsinteressen der Konfliktpartner
  • wenn es um langdauernde Beziehungen geht (wie bei den Folgen einer Scheidung, wenn die Kinder betroffen sind, bei langdauernden Geschäftsbeziehungen, bei Teamkonflikten)
  • wenn überhaupt der Beziehungsaspekt oder die Emotionalität des Konfliktes die Situation mitprägt (wie z. B. bei der Auseinandersetzung von Gesellschaftern oder überhaupt Konflikte auf der Führungsebene von Unternehmen)
  • wenn die Vertraulichkeit eine bedeutsame Rolle spielt (Gerichtsverfahren sind in der Regel der Öffentlichkeit zugänglich)
  • wenn eine Generallösung angestrebt wird und ein Rechtsstreit nur einen Teil erfasst bzw. erfassen kann (es sind z. B. mehrere Gerichtsverfahren zwischen denselben Personen anhängig z. B. Kündigung, Schadensersatzansprüche, Namensrechtsverletzungen und ähnliches; der „eigentliche“ Streit liegt aber auf der Beziehungsebene)
  • wenn der Fall zu komplex ist und sich durch das Recht mit seinem binären Charakter (ja/nein auf der Basis von wenn … dann …) und bezogen auf zwei Parteien nicht oder schlecht lösen lässt. Das ist namentlich der Fall bei „polyzentrischen“ Konflikten, wo also der Eingriff an einer Stelle zu Auswirkungen an einer anderen Stelle führt, was sich wiederum an dritter Stelle auswirkt (wie bei einem Mobile), z. B. bei Verträgen über Großprojekte, die sich einem eindeutigen Code von Recht und Unrecht entziehen. Zu diesen komplexen Fällen zählen auch Konflikte aus Fusionen, dem internationalen Handel wie überhaupt bei Internationalität und unterschiedlicher Rechtsordnung.


Eine selbstverantwortete Einigung setzt die Möglichkeit zur Selbstbestimmung voraus.
Dementsprechend meint das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 81, 242 ff, 254):
Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Re-gelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wo es an einem annähernden Kräfteausgleichsgewicht der Beteiligten fehlt, ist mit den Mitteln des Vertragsrechtes kein sachgerechter Aus-gleich der Interessen zu gewährleisten.

In diesem Fall ist die Mediation als Form eines freiwilligen Verfahrens nicht geeignet, weil sich keine Machtbalance herstellen lässt und – etwa aus einem voreiligen Harmoniebedürfnis und um des lieben Friedens willen – von einem Konfliktpartner Ergebnissen zugestimmt wird, die ein offensichtliches Ungleichgewicht in sich tragen. Mediation als komplementäres Verfahren ist fehl am Platze, wo der Schwache durch das Gesetz geschützt wird und er nicht ausreichend für sich selbst einstehen kann. Wollen die Parteien dennoch eine außergerichtliche Streitbeilegung, bietet sich die Cooperative Praxis an. Hier hat jeder der beiden Konfliktpartner einen Anwalt an seiner Seite, gegebenenfalls auch einen Coach, mit denen er sich innerpsychisch klären kann und die ihm gleichzeitig behilflich sind, sich angemessen zu vertreten.

Eine alternative Streitbeilegung ist ferner ungeeignet, ein traditionelles rechtliches Verfahren die geeignete Verfahrensform,

  • wenn zwingendes Recht – meist mit guten Gründen – die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu sehr einschränkt
  • bei der Notwendigkeit einer Leitentscheidung mit öffentlichem Interesse an der Rechtsdurchsetzung oder Rechtsentwicklung
  • bei der Notwendigkeit einer eindeutigen Entscheidung
  • bei der Notwendigkeit einer raschen vollstreckbaren Entscheidung bzw. einstweiligen Sicherung.
 
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