| Eignung und Eignungsgrenzen |
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Mediation ersetzt nicht herkömmliche traditionelle Verfahren, namentlich das gerichtliche Verfahren. Es tritt als komplementäres Verfahren hinzu. Zu befragen sind also Geeignetheitskriterien, nach denen die Fälle dem einen oder anderen System je nach seiner Eignung („prozeduralen Kompetenz“) zugeordnet werden können. Hierbei gibt es naturgemäß Grauzonen. Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, in Sonderheit also Mediation und Cooperative Praxis, sind besonders dann geeignet:
Eine selbstverantwortete Einigung setzt die Möglichkeit zur Selbstbestimmung voraus. Dementsprechend meint das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 81, 242 ff, 254): Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er vertragliche Re-gelungen faktisch einseitig setzen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung. Wo es an einem annähernden Kräfteausgleichsgewicht der Beteiligten fehlt, ist mit den Mitteln des Vertragsrechtes kein sachgerechter Aus-gleich der Interessen zu gewährleisten. In diesem Fall ist die Mediation als Form eines freiwilligen Verfahrens nicht geeignet, weil sich keine Machtbalance herstellen lässt und – etwa aus einem voreiligen Harmoniebedürfnis und um des lieben Friedens willen – von einem Konfliktpartner Ergebnissen zugestimmt wird, die ein offensichtliches Ungleichgewicht in sich tragen. Mediation als komplementäres Verfahren ist fehl am Platze, wo der Schwache durch das Gesetz geschützt wird und er nicht ausreichend für sich selbst einstehen kann. Wollen die Parteien dennoch eine außergerichtliche Streitbeilegung, bietet sich die Cooperative Praxis an. Hier hat jeder der beiden Konfliktpartner einen Anwalt an seiner Seite, gegebenenfalls auch einen Coach, mit denen er sich innerpsychisch klären kann und die ihm gleichzeitig behilflich sind, sich angemessen zu vertreten. Eine alternative Streitbeilegung ist ferner ungeeignet, ein traditionelles rechtliches Verfahren die geeignete Verfahrensform,
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